Erstattung der Kosten für Abschlepphilfe

Sollte ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrfähig sein, wird das Fahrzeug abgeschleppt.

 

Bei einem unverschuldeten Haftpflicht-Schadensereignis gehören die Abschleppkosten zum Umfang des

Gesamtschadens und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung erstattet werden.

 

In der Regel werden bei reparablen Fahrzeugen nur die Kosten vom Unfallort zum nächsten Vertragshändler erstattet.

 

In der Praxis werden die verunfallten Fahrzeuge meist von der Unfallstelle zum Sicherungsgelände des Abschleppunternehmens verbracht, bis eine Entscheidung getroffen ist, was mit dem Fahrzeug geschehen soll.

Die Kosten für die weitere Verbringung zum nächsten Vertragshändler gehören dann auch zum Umfang des Gesamtschadens.

 

Für Fahrzeuge, die nicht mehr reparabel sind (Totalschaden), werden nur die Abschleppkosten zum nächsten Autoverwertungs- oder Entsorgungsbetrieb erstattet.